Grundsätzlich gilt, dass derjenige, der eine Mietzinszahlung trotz Mietzinsminderungsanspruch bzw. berechtigter Zweifel darüber, ob tatsächlich die gesamte Verbindlichkeit zu bezahlen ist, vorbehaltslos leistet, konkludent auf sein Rückforderungsrecht verzichtet.
In einer aktuellen Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof nun klargestellt, dass dies – gemeint die Unterstellung, dass ein Verzicht vorliegt – in der ersten Covid-19-Lockdown Phase nicht gilt, weil damals (März/April 2020) noch völlige Unklarheit herrschte, ob Geschäftsraummietern aufgrund der Lockdown-Maßnahmen Zinsminderungsansprüche zustehen oder nicht.
In der Zwischenzeit wurde bekanntlich geklärt, dass Geschäftsraummietern aufgrund der durch behördliche Maßnahmen eingetretenen Gebrauchsminderung entsprechende Ansprüche zustehen. Gegenteilige vertragliche Regelung waren äußerst selten.
Ob dies auch für spätere Lockdown-Phasen gilt, bleibt freilich offen. Oberstgerichtliche Entscheidungen dazu gab es erst viel später. Hinzu kommt die Frage der Verjährung.
Informieren Sie sich vorab genau über die rechtlichen Rahmenbedingungen. Die Spezialistinnen und Spezialisten der Kanzlei König/Ermacora/Klotz & Partner stehen Ihnen hierfür gerne zur Verfügung.