Das Begriffspaar Schadenersatz und Gewährleistung wird so oft in einem Zug genannt, dass man auf die Idee kommen könnte, diese beiden Rechtsinstitute gehören zwingend zusammen. Bei reinen Schadenersatzansprüchen wie unter Schadenersatz beschrieben gibt es natürlich keinen Anspruch auf Gewährleistung. Hingegen können Gewährleistungsansprüche durchaus auch zu Schadenersatzansprüchen führen. Was ist nun die Gewährleistung? Wer einem anderen eine Sache gegen Entgelt überlässt, leistet Gewähr, dass sie dem Vertrag entspricht. Er haftet dafür,
- dass die Sache die vereinbarten (bedungenen) oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften hat,
- dass sie seiner Beschreibung, einer Probe oder einem Muster entspricht und
- dass sie der Natur des Geschäftes oder der getroffenen Verabredung gemäß verwendet werden kann.
So lautet die gesetzliche Definition für die Gewährleistung (§ 922 Abs 1 ABGB). Voraussetzung ist sohin zunächst, dass es sich um einen entgeltlichen Vertrag handelt und nicht um ein Geschenk. Vertragsgegenstand muss eine Sache sein, wobei es für Tiere besondere Gewährleistungsbestimmungen gibt. Der Verkäufer oder Übergeber der Sache muss dafür einstehen, dass sie den vereinbarten oder erwartbaren Eigenschaften entspricht. Eine als wasserdicht beschriebene Uhr darf kein Wasser ins Gehäuse eindringen lassen, ein rutschfester Boden hat der vereinbarten Klassifizierung zu entsprechen etc. Wenn nun ein Mangel vorliegt, stehen dem Übernehmer der Sache verschiedene Gewährleistungsbehelfe zur Verfügung. Zunächst ist stets Verbesserung (Reparatur, Nachtrag des Fehlenden) oder der Austausch zu verlangen. Wenn dies nicht möglich ist (zB weil es sich um ein Gebrauchtfahrzeug und damit um ein Einzelstück handelt) und der Mangel nicht so gravierend ist, dass eine Nutzung der Sache unmöglich ist, kann der Übernehmer auch eine angemessene Preisminderung verlangen. Wenn die Verbesserung allerdings unmöglich oder untunlich ist (zB mit unverhältnismäßigem Aufwand für den Übergeber verbunden), kann der Übernehmer die Wandlung, dh die Rückabwicklung des Geschäfts, fordern.
Die Frist für die Geltendmachung von Mängeln endet bei beweglichen Sachen nach zwei Jahren seit Übergabe und bei unbeweglichen Sachen nach drei Jahren seit Übergabe. Wenn ein Mangel binnen sechs Monaten seit Übernahme der Sache (Kaufgegenstand oder Werk) auftritt, gilt die gesetzliche Vermutung, dass der Mangel bereits im Zeitpunkt der Übergabe bestanden hat.
Nicht um einen Mangel handelt es sich selbstverständlich, wenn man selbst für eine Beschädigung an der Sache verantwortlich ist.